Neuregelungen für Gaststätten und Veranstaltungen
Am 01. Januar 2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten. Kernpunkt des Gesetzes ist der Übergang vom bislang „erlaubnispflichtigen“ zum künftig nur noch „anzeigepflichtigen“ Gewerbe. Das bedeutet, wenn bislang zum Betreiben einer Gaststätte eine Erlaubnis beantragt werden musste, ist diese jetzt nur noch bei der Stadt Bad Gandersheim anzuzeigen. Einer Erlaubnis bedarf es nicht mehr. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll, im Falle eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes bei Einzelveranstaltungen, z. B. Dorf- und Vereinsfesten.
Grundlegend neu dabei ist die Fristsetzung: Mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Speisen oder Getränken ist die Anzeige bei der Stadt Bad Gandersheim einzureichen. Auch dies gilt für Veranstaltungen von kurzer Dauer, z. B. bei Sport- und Stadtfesten. Aufgrund der Neuregelung ist jetzt auch eine Anzeige abzugeben, wenn nur alkoholfreie
Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Sollte es zum Ausschank von alkoholischen Getränken kommen, hat der Anzeigende ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, um seine persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Sofern der Veranstalter der Stadt Bad
Gandersheim als zuverlässig bekannt ist, wird auf diese Nachweise verzichtet.
Ebenfalls neu im Gaststättengesetz sind die Regelungen über das Anbieten und die Preise von alkoholfreien Getränken. So müssen alkoholfreie Getränke angeboten werden, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss im
Literpreis günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und darf von seinen Gästen für die Nutzung der Toiletten kein Entgelt verlangen.
Der Vordruck für die Anzeige eines Gaststättengewerbes kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.
[ste, 11.03.2013]
