Das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl S. 56) räumt in den §§ 30, 33 und 34 die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus der Meldekartei ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Es handelt sich dabei um Datenübermittlungen an:
Zukünftig gilt dies auch für einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufe über das Internet (§ 33 Abs. 1 NMG)
Der Widerspruch kann von Einwohnern der Stadt Bad Gandersheim schriftlich oder mündlich erhoben werden bei der
Stadt Bad Gandersheim
Bürgerbüro
Stiftsfreiheit 13
37581 Bad Gandersheim
Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten weiterhin bis auf Widerruf.
Der Bürgermeister
i.V.
Fried
[ Zum Seitenanfang ] [ Zum Navigationsmenü ]